Satzung der Laufgemeinschaft der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. – LG DUV e.V.
in der Fassung vom 09. August 2008
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Laufgemeinschaft der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung“ (LG DUV).
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 67659 Kaiserslautern.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
(1) Der Verein verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langlauf für die Mitglieder der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. zu fördern und zu pflegen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
2. den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und DLV-Lizenz-Trainern.
3. die Abhaltung von geordneten Sportübungen im Bereich des Langstreckenlaufes.
4. der Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des Langstreckenlaufes.
§ 3 – Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein beantragt nach Eintragung im Vereinsregister die Aufnahme in den Leichtathletikverband Pfalz e.V. sowie in den Sportbund Pfalz.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedes ordentliche Mitglied der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V., ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion, werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung aus der Liste der Mitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigungsmail zu erklären und muss bis spätestens 30. September in der Geschäftsstelle oder bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt. Konkrete Ausschlussgründe sind z.B. Dopingmissbrauch und anderer schwerwiegender sportlicher Betrug. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag können ermäßigte Mitgliedsbeiträge gewährt werden.
§ 8 – Organe des Vereins
Die Organe des Verein sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 – Präsidium (Vorstand)
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt die Bezeichnung „geschäftsführendes Präsidium“ und besteht aus:
– dem Präsidenten ( 1. Vorsitzender),
– dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
– dem Schatzmeister,
– dem Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
(2) Das nichtvertretungsberechtigte erweiterte Präsidium besteht zusätzlich aus:
– dem Pressewart,
– dem Rechtswart,
– dem Statistiker,
– dem Schriftführer
(3) Das Präsidium kann aus eigenem Ermessen und auf Vorschlag der Mitglieder Arbeitsausschüsse für die relevanten Arbeitsgebiete bilden (Sportausschuss, Medienausschuss, Rechtsausschuss…).
(4) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Aktivwahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Präsidium bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Der Vorstand hat der nach Absatz 1 einberufenen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch das Präsidium in Form eines Präsidiumsbeschlusses getroffen.
(7) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
§ 11 – Ordnungen
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände (LV Pfalz, DLV, IAU und IAAF) für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die unter Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 – Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 13 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 bzw. der jeweils gültigen Neufassung dieser Ordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 – Haftung
Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.