Aktuelle Satzung 2019

Satzung der Laufgemeinschaft Ultralauf e.V. – LG Ultralauf

in der Fassung vom 30. März 2019

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Laufgemeinschaft Ultralauf e.V.“ (LG Ultralauf).

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 67659 Kaiserslautern.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langstreckenlauf zu fördern und zu pflegen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  2. den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und DLV-Lizenz-Trainern.
  3. die Abhaltung von geordneten Sportübungen im Bereich des Langstreckenlaufes.
  4. der Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des Langstreckenlaufes.

(3) Zur Förderung und Pflege des Vereinszwecks und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern stellt der Verein eine Internethomepage bereit. Diese Institution ist Eigentum und offizielles Organ des Vereins und darf dessen Verfügungsgewalt nicht verlassen.

§3 – Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Leichtathletikverband Pfalz e.V. sowie im Sportbund Pfalz.

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, ethnischer Her-kunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Identität werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Auf-nahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§4a – Außerordentliche Mitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu außerordentlichen Mitgliedern des Vereins benannt werden. Die Benennung erfolgt durch Präsidiumsbeschluss, der einstimmig und ohne Stimmenthaltung gefasst werden muss.

(2) Personen, welche zu außerordentlichen Mitgliedern benannt werden, erkennen mit der Annahme der außerordentlichen Mitgliedschaft die Satzung an.

(3) Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sofern in der Satzung nichts Abweichenes bestimmt ist.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung aus der Liste der Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet darüber hinaus auch durch deren Aufhebung, die durch einstimmigen und ohne Stimmenthaltung gefassten Präsidiumsbeschluss erfolgt. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigungsmail zu erklären und muss bis spätestens 30. September in der Geschäftsstelle oder bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt. Konkrete Ausschlussgründe sind z.B. Dopingmissbrauch und anderer schwerwiegender sportlicher Betrug. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vor-stand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

§7 – Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist jährlicher Beitrag zu entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag können ermäßigte Mitgliedsbeiträge gewährt werden.

§8 – Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 

§9 – Präsidium (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt die Bezeichnung „Präsidium“ und besteht aus:

  • dem Präsidenten ( 1. Vorsitzender),
  • dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Sportwart,
  • dem Rechtswart.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.

Das Präsidium kann aus eigenem Ermessen und auf Vorschlag der Mitglieder Arbeits-ausschüsse für die relevanten Arbeitsgebiete bilden (Sportausschuss, Medienausschuss, Rechtsausschuss…).

(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, ge-rechnet von der Wahl an, gewählt. Aktivwahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Das Präsidium bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Präsidiums-mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, nicht hingegen außerordentliche Mitglie-der gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§10 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Der Vorstand hat der nach Absatz 1 einberufenen Mitgliederversammlung einen Jahres-bericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung bzw. Rückantwort unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. an die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungül-tige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch das Präsidium in Form eines Präsidiumsbeschlusses getroffen.

(7) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§11 – Ordnungen

(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit

  • eine Geschäftsordnung des Vereins,
  • eine Datenschutzordnung des Vereins.

(2) Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schieds-ordnungen der zuständigen Fachverbände (LV Pfalz, DLV, IAU und IAAF) für die Mit-glieder des Vereins verbindlich.

(3) Die unter Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§12 – Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

§13 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 bzw. der jeweils gültigen Neufassung dieser Ordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weib-licher und diverser Form.

§15 – Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§16 – Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  • das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  • das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
  • das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
  • das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen-bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehören-den Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personen-bezogenen Daten im Verein sind in der Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.

 


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